Rechtliches
Zuzahlungen
Die gesetzlichen Krankenversicherungen verlangen für fast alle medizinischen Leistungen Zuzahlungen.
- Jedes Quartal fällt die Praxisgebühr in Höhe von EUR 10 an
- bei einem Krankenhausaufenthalt müssen
- maximal 28 Tage lang
- pro Tag EUR 10 gezahlt werden
- bei einer Anschlussrehabilitation nach einem Krankenhausaufenthalt müssen
- maximal 28 Tage lang
- pro Tag EUR 10 gezahlt werden
- die gezahlten Tage im Krankenhaus werden angerechnet.
- zu stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen haben die Versicherten eine Zuzahlung von
- pro Tag EUR 10 zu leisten
- für die gesamte Dauer der Maßnahme zu zahlen, sie ist also
- NICHT befristet.
- zu Medikamenten und Hilfsmitteln beträgt der Eigenanteil grundsätzlich
- bei allen Leistungen 10 % der Kosten
- jedoch mindestens EUR 5 und
- maximal EUR 10
- liegen die Kosten unter EUR 5, ist der tatsächliche Preis zu zahlen
- bei häuslicher Krankenpflege beträgt die neu eingeführte Zuzahlung
- 10 % der Kosten sowie
- EUR 10 je Verordnung
- die Zuzahlung ist auf die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme häuslicher Krankenpflege begrenzt
- die gezahlten Tage im Krankenhaus werden NICHT angerechnet.
Zuzahlungsbefreiung
Eine finanzielle Überforderung soll jedoch vermieden werden. Daher kann jeder gesetzlich versicherte Patient eine Zuzahlungsbefreiung beantragen, wenn seine individuelle Belastungsgrenze erreicht ist:
- zwei Prozent vom Bruttoeinkommen
- jedoch nur ein Prozent bei chronisch Kranken
Achtung! Es gilt das Gesamteinkommen eines Haushaltes!
Richtlinien über die Verordnung von Krankenfahrten und Krankentransportleistungen (56,7 kB)
Unsere Quelle